Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand Juni 2019
AUFGRUND AKTUELLER UND MÖGLICHER ZUKÜNFTIGER EINSCHRÄNKUNGEN WIRTSCHAFTLICHER, RECHTLICHER ODER SONSTIGER ART DURCH DIE COVID-19-PANDEMIE WEIST KOLBEN-SEEGER GmbH & Co.KG AUSDRÜCKLICH DARAUF HIN, DASS DIE NACHFOLGEND AUFGEFÜHRTEN LIEFER-, LEISTUNGS- UND ABNAHMETERMINE, SOWIE LIEFERMENGEN IN JEDEM FALL FÜR KOLBEN-SEEGER GmbH & Co.KG UNVERBINDLICH SIND, SOLANGE DIE KOLBEN-SEEGER GmbH & Co.KG AUFGRUND ODER IN FOLGE DER COVID-19- PANDEMIE DIREKT ODER INDIREKT AN DER ERFÜLLUNG IHRER VERPFLICHTUNGEN GEHINDERT WIRD. DIE LIEFER-, LEISTUNGS- UND ABNAHMETERMINE WERDEN UM EINEN ANGEMESSENEN ZEITRAUM VERSCHOBEN, DER NOTWENDIG IST, UM DIE AUSWIRKUNGEN DER COVID-19-PANDEMIE ZU ÜBERWINDEN. DIE LIEFERMENGEN WERDEN AKTUALISIERT, WENN SICH DIES IN FOLGE DER AUSWIRKUNGEN DER COVID-19-PANDEMIE ALS NOTWENDIG HERAUSSTELLEN SOLLTE.
1. Geltungsbereich
1.1. Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote, insbesondere kauf- und werkvertragliche Lieferungen und Leistungen für Motoren, Baugruppen oder Einzelteile, einschließlich Reparatur-, Montage- und Serviceleistungen sowie Beratungs- und sonstige Nebenleistungen (nachstehend „Lieferungen“ und/oder „Leistungen“ der Kolben-Seeger GmbH & Co. KG (nachfolgend „Kolben-Seeger“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Kolben-Seeger mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Von diesen Vertragsbedingungen oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende oder diese Vertragsbedingungen oder gesetzliche Bestimmungen ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit Kolben-Seeger diese ausdrücklich schriftlich anerkennt. Solche Bedingungen werden auch dann nicht anerkannt, wenn Kolben-Seeger nach Eingang nicht widerspricht oder Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausführt.
1.2. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von Kolben-Seeger nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen.
1.3. „Verbraucher“ im Sinne dieser Vertragsbedingungen sind gemäß § 13 BGB natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
1.4. „Unternehmer“ im Sinne dieser Vertragsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften gemäß § 14 BGB, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen sind.
1.5. Für Unternehmer gilt zusätzlich: Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle unsere im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung zu erbringenden zukünftigen Lieferungen und Leistungen.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Alle Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ein Vertrag kommt durch eine Beauftragung des Auftraggebers und Annahmeerklärung von Kolben-Seeger zustande. Der Auftraggeber ist an eine von ihm abgegebene Bestellung 14 Kalendertage nach Absendung gebunden. Kolben-Seeger ist berechtigt, das Angebot innerhalb dieser Frist anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem die Annahme dem Auftraggeber zugeht. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn Kolben-Seeger die Annahme des näher bezeichneten Kauf- oder Leistungsgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Kolben-Seeger ist jedoch verpflichtet, den Käufer unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2.2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Kolben-Seeger und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Liefer- oder Leistungsvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von Kolben-Seeger vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
2.3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.
Für Verbraucher ist Textform im Sinne von § 126 b BGB (z. B. Telefax oder E-Mail) zur Wahrung der Schriftform ausreichend.
2.4. Angaben von Kolben-Seeger zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.5. Kolben-Seeger behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von Kolben-Seeger weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von Kolben-Seeger diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich bei Lieferverträgen in EUR ab Werk, exklusive Verpackung, Fracht-, Versand und Entsorgungskosten, bei Exportlieferungen zzgl. Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
3.2. Gegenüber Verbrauchern verstehen sich unsere Preise inklusive der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen und gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern sind unsere Preise – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – Netto-Preise zzgl. der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Umsatzsteuer.
3.3. Soweit den vereinbarten Preisen für Lieferungen die Listenpreise von Kolben-Seeger zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von Kolben-Seeger (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts), sofern nicht ausdrücklich anders im schriftlichen Angebot vorgesehen.
3.4. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern sind die am Tag der Lieferung geltenden Listenpreise von Kolben-Seeger zzgl. Umsatzsteuer vereinbart.
3.5. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern werden die zwecks Abgabe eines Kostenvoranschlags gemachten Leistungen und Lieferungen besonderer Art, wie insbesondere Reisen und Demontagearbeiten, dem Auftraggeber gesondert berechnet, und zwar auch dann, wenn es nicht oder nur in abgeänderter Form zur Ausführung des Auftrags kommt.
3.6. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind fällig ab Rechnungsstellung und Lieferung. Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Kolben-Seeger. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
3.7. Bei Instandsetzungs- und Reparaturleistungen nach Abschnitt 7 ist der in der Rechnung ausgewiesene Betrag bei Abnahme des Auftragsgegenstands und Übergabe oder Übersendung der Rechnung fällig, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
Kolben-Seeger ist bei Auftragserteilung für Leistungen nach Satz 1 berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
3.8. Kolben-Seeger ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Kolben-Seeger durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
3.9. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
4. Lieferung und Lieferzeit
4.1. Die von Kolben-Seeger in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
4.2. Lieferzeiten oder Liefertermine, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Ihre Einhaltung durch Kolben-Seeger setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit Kolben-Seeger die Verzögerung zu vertreten hat.
4.3. Der Auftraggeber kann sechs Wochen nach Überschreitung einer unverbindlichen Lieferzeit oder eines unverbindlichen Liefertermins Kolben-Seeger auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt Kolben-Seeger in Verzug. Hält Kolben- Seeger eine verbindlich vereinbarte Lieferzeit oder einen verbindlich vereinbarten Liefertermin nicht ein, kommt er bereits mit Überschreitung der Lieferzeit oder des Liefertermins in Verzug.
4.4. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Vertragsgegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk von Kolben-Seeger verlassen hat oder dem Auftraggeber die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung von Kolben-Seeger an den Käufer, dass der Vertragsgegenstand zur Abnahme bereitsteht.
4.5. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern steht die Einhaltung der Lieferzeit unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung von Kolben-Seeger.
4.6. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so ist Kolben-Seeger zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Kolben-Seeger zur Deckung der Lieferung des Auftraggebers ein kongruentes Deckungsgeschäft mit einem Vorlieferanten abgeschlossen hat und von diesem im Stich gelassen wird, soweit Kolben-Seeger das daraus resultierende Leistungshindernis nicht zu vertreten hat.
4.7. Bei Instandsetzungs- und Reparaturleistungen nach Abschnitt 7 sind als verbindlich bezeichnete Fertigstellungstermine von Kolben-Seeger einzuhalten. Ändert oder erweitert sich jedoch nach Auftragsannahme der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt hierdurch eine Verzögerung ein, hat Kolben-Seeger dem Auftraggeber unverzüglich den neuen Fertigstellungstermin unter Nennung von Gründen anzugeben.
4.8. In Fällen höherer Gewalt ist Kolben-Seeger für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb der Kontrolle von Kolben-Seeger liegendes Ereignis, durch das er ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen sowie nicht von ihm verschuldete Betriebsstörungen oder behördliche Verfügungen. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten der Vorlieferanten von Kolben- Seeger gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis gemäß Satz 1 an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist. Der betroffene Vertragspartner wird dem anderen Vertragspartner unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken. Die Vertragspartner werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung die während dieser Zeit nicht gelieferten Produkte nachgeliefert werden sollen. Das Recht jedes Vertragspartners, im Falle länger dauernder höherer Gewalt den Vertrag gemäß aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.
4.9. Gerät Kolben-Seeger mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Kolben-Seeger auf Schadensersatz nach Maßgabe des Abschnitt 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt. Der Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz des Verzugsschadens wird jedoch beschränkt auf 5% des vereinbarten Entgelts (ohne Umsatzsteuer und Nebenkosten). Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerungen sind ausgeschlossen.
4.10. Überschreitet Kolben-Seeger im Rahmen von Instandsetzungs- und Reparaturleistungen nach Abschnitt 7 schuldhaft einen als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin und entsteht dem Auftraggeber dadurch ein Schaden, erstattet Kolben-Seeger dem Auftraggeber die Kosten für die Anmietung eines Ersatzgeräts bis zur endgültigen Fertigstellung. Darüber hinaus beschränkt sich der Anspruch des Auftraggebers bei leichter Fahrlässigkeit von Kolben-Seeger auf den Ersatz des typischerweise entstehenden, vorhersehbaren Schaden, begrenzt auf 0,5% des Auftragswerts für jeden angefangenen Tag der Verzögerung und insgesamt höchstens 7,5% des Auftragswerts.
4.11. Technische Änderungen oder Änderungen in der Form sowie Änderungen im Lieferumfang bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, soweit die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen von Kolben-Seeger für den Auftraggeber zumutbar sind oder gesetzliche Vorgaben dies zwingend erfordern.
5. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
5.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der im Auftrag genannte Haupt- oder Zweigbetrieb von Kolben-Seeger, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet Kolben-Seeger auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
5.2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von Kolben-Seeger.
5.3. Die Sendung wird von Kolben-Seeger nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
5.4. Ist der Auftraggeber Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlusts der gelieferten Ware in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem die Ware an den Auftraggeber ausgeliefert wird oder der Auftraggeber in Annahmeverzug gerät. In allen anderen Fällen geht die Gefahr, sofern Kolben-Seeger nur die Versendung schuldet, mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Kolben-Seeger noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und Kolben-Seeger dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
5.5. Soweit Kolben-Seeger Waren, Motoren, Baugruppen- oder Einzelteile nach Meldung der Liefer- oder Abholbereitschaft an den Auftraggeber einlagern muss, weil Abholungen oder Lieferungen auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als eine Woche verzögert werden sollen oder weil sich die Abholung oder Auslieferung aus einem sonstigen Grund, den der Auftraggeber zu vertreten hat, um mehr als eine Woche verzögert, ist Kolben-Seeger berechtigt, dem Auftraggeber für jeden angefangenen Tag der Einlagerung Lagergeld zu marktüblichen Preisen zu berechnen. Dies gilt auch, wenn die Lagerung im eigenen Betrieb von Kolben-Seeger stattfindet. Der Auftraggeber kann nachweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden wegen der verzögerten Abholung oder Auslieferung entstanden ist.
5.6. Lieferungen und Leistungen bedürfen nur dann einer Abnahme, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich dies aus gesetzlichen Vorschriften ergibt.
5.7. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so gilt die Sache als abgenommen, wenn
a) die Lieferung und, sofern Kolben-Seeger auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
b) Kolben-Seeger dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
c) seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z. B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und
d) Der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines Kolben-Seeger angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Kolben-Seeger behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zu ihrer vollständigen Bezahlung vor.
6.2. Soweit im Rahmen von Instandsetzungs- und Reparaturleistungen nach Abschnitt 7 ein- oder angebaute Motoren, Teile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstands geworden sind, behält sich Kolben-Seeger daran das Eigentum bis zur vollständigen Ausgleichung seiner Forderungen gegenüber dem Auftraggeber vor.
6.3. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
6.4. Kolben-Seeger behält sich bis zum Ausgleich der ihm aufgrund des Vertrages gegenüber dem Auftraggeber zustehenden Forderungen das Eigentum an dem Liefergegenstand vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für Forderungen von Kolben-Seeger gegen den Auftraggeber aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich sämtlicher ihm im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Auftraggebers ist Kolben-Seeger zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Auftraggeber sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene Sicherung besteht.
6.5. Kolben-Seeger ist berechtigt die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.
6.6. Werden von einem Wiederverkäufer ein oder mehrere Motoren gekauft, tritt der Wiederverkäufer seine Forderung aus dem Weiterverkauf schon jetzt an Kolben-Seeger jeweils in Höhe des Kaufpreisanspruchs von Kolben-Seeger für den weiterverkauften Motor ab. Der Wiederverkäufer ist bis auf Widerruf zum Einzug dieser abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet. Stellt der Wiederverkäufer seine Zahlungen ein, erlischt dessen Einzugsermächtigung und ist Kolben-Seeger im Umfang der jeweiligen unanfechtbaren Kaufpreistilgung zur Rückabtretung verpflichtet. Bei Wiederverkäufern findet die nachfolgende Ziffer 6.7, Satz 1 keine Anwendung.
6.7. Der Auftraggeber darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er Kolben-Seeger unverzüglich davon zu benachrichtigen.
6.8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist Kolben-Seeger berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Steht Kolben-Seeger darüber hinaus ein Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung zu und nimmt er den Liefergegenstand wieder an sich, sind sich Kolben-Seeger und Auftraggeber darüber einig, dass Kolben-Seeger dem Auftraggeber den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Auftraggebers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Auftraggebers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Auftraggeber trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Kosten der Verwertung betragen ohne Nachweis 15 % des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn Kolben-Seeger höhere oder der Auftraggeber niedrigere Kosten nachweist.
6.9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den unter Vorbehalt gelieferten Kaufgegenstand ausreichend gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl, Wasserschäden u.ä. zum Neuwert, bzw. bei gebrauchter Ware in Höhe des Kaufpreises zu versichern. Im Falle eines Schadens der vorbezeichneten Art ist der Auftraggeber verpflichtet, Kolben-Seeger die ihm gegenüber der Versicherung zustehenden Ansprüche auf Ersatzleistung abzutreten, zumindest in Höhe der noch bestehenden Forderungen von Kolben-Seeger.
7. Instandsetzung- und Reparaturleistungen
7.1. Für Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Maschinen, Motoren, Aggregaten und deren Teilen gelten grundsätzlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen, es sei denn, die nachfolgenden Bestimmungen enthalten ergänzende oder abweichende Regelegungen. Abweichende Regelungen haben gegenüber den allgemeinen Bestimmungen Vorrang.
7.2. Auf Verlangen des Auftraggebers erstellt Kolben-Seeger einen Kostenvoranschlag, in dem die auszuführenden Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit den jeweiligen Preisen zu versehen sind. Kolben-Seeger ist an den Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 2 Wochen gebunden. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern gilt Ziffer 3.5 entsprechend.
7.3. Notwendige Entsorgungskosten übernimmt der Auftraggeber auch dann, falls diese im Angebot nicht gesondert ausgewiesen wurden, jedoch von Kolben-Seeger nach Abschluss der Arbeiten entsprechend nachgewiesen werden können.
7.4. Der Auftraggeber hat die gewünschte Instandsetzung anzugeben. Sofern ihm dies nicht möglich ist, legt Kolben-Seeger den Umfang der Instandsetzung nach Rücksprache mit dem Auftraggeber fest.
7.5. Der Auftraggeber garantiert vor Reparaturbeginn, dass der Reparaturgegenstand und der Reparaturort frei von Gefahren für Leib und Leben der Monteure von Kolben-Seeger sind, d.h. insbesondere keine nukleare Strahlung, Asbest oder sonstige aggressive chemische Stoffe beinhaltet oder absondert.
7.6. Der Auftraggeber stellt die zur ordnungsgemäßen Durchführung der beauftragten Reparatur benötigte Energie (Strom und Treibstoffe) kostenlos zur Verfügung, sofern die Arbeiten auf dem Gelände des Auftraggebers oder z.B. seinen Baustellen durchgeführt werden. Gleiches gilt für die Nutzung der Sozialräume des Auftraggebers, soweit vorhanden.
7.7. Der Auftraggeber hat insbesondere bei Arbeiten, die auf seinem Gelände oder z.B. seinen Baustellen ausgeführt werden, eine Mitwirkungspflicht in der Hinsicht, dass er das Personal von Kolben-Seeger logistisch und organisatorisch unterstützen soll, damit kalkulierte Arbeitszeiten von Kolben-Seeger eingehalten werden können. Bei grober Zuwiderhandlung ist Kolben-Seeger an seine mit dem Kostenvoranschlag abgegebene Zeitschätzung nicht mehr gebunden.
7.8. Wartezeiten können von Kolben-Seeger immer dann gesondert berechnet werden, wenn vorher mit dem Auftraggeber oder einem Bevollmächtigten ein fester Termin mit Datum und Uhrzeit für den Reparaturbeginn ausgemacht worden ist. Dieser Termin kann auch fernmündlich vereinbart worden sein.
7.9. Bei Reparaturen, welche mehrere Tage dauern, hat Kolben-Seeger die freie Wahl nach billigem Ermessen zwischen mehrfacher Anfahrt oder Hotelübernachtung vor Ort. Sämtliche diesbezüglich von Kolben-Seeger nachgewiesenen Kosten trägt der Auftraggeber.
7.10. Stellt sich im Verlauf der Festlegung des Auftragsumfangs heraus, dass die Instandsetzung wegen der Mängel des Motors unmöglich oder unwirtschaftlich ist, so ist Kolben-Seeger berechtigt, die bis zu dieser Feststellung geleisteten Arbeiten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
7.11. Kolben-Seeger kann von einem Instandsetzungsangebot auch während der bereits begonnenen Ausführung der Arbeiten zurücktreten, falls im Zuge der Instandsetzungsarbeiten ein versteckter Mangel zu Tage tritt und der Auftraggeber die daraus resultierenden Mehrkosten nicht tragen will.
7.12. Die Motoren, Teile und Aggregate des Auftraggebers, die getauscht werden sollen, dürfen keine Mängel oder Fehler aufweisen, die nicht auf natürliche Abnutzung zurückzuführen sind, insbesondere muss der von dem Auftraggeber anzuliefernde, auszutauschende Motor frei von geschweißten oder nicht geschweißten Brüchen und Rissen sein.
7.13. Verwendet Kolben-Seeger Alt-Teile, Alt-Aggregate und Alt-Motoren des Auftraggebers nicht, gehen diese, ohne dass der Auftragnehmer hierfür einen Kaufpreis zu entrichten hat, in das Eigentum von Kolben-Seeger über, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
7.14. Der Auftragnehmer lagert diese Teile mindestens 14 Tage, falls sie nicht an einen Vorlieferanten von Austauschteilen oder Austauschmotoren im Ringtausch zurückgeliefert werden müssen.
7.15. Versteckte Mängel an Altteilen und daraus resultierende Kürzungen oder Streichungen beim kalkulierten Altteilpfand kann Kolben- Seeger an den Auftraggeber nachbelasten, wenn diese auch bei entsprechender Sorgfalt nicht vorher erkennbar waren oder z.B. erst bei der Demontage des alten Motors oder Bauteiles im Zuge des Recyclingprozesses erkennbar wurden.
7.16. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes erfolgt grundsätzlich im Werk von Kolben-Seeger, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Wünscht der Auftraggeber die Zustellung an einen anderen Ort als das Werk von Kolben-Seeger, so erfolgt diese auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
7.17. Die Abnahme hat unverzüglich nach der Mitteilung von Kolben- Seeger von der Fertigstellung zu erfolgen, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige.
7.18. Bei Abnahmeverzug kann Kolben-Seeger die Aufbewahrungsgebühr in der nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Höhe berechnen. Die Kosten und Gefahr der Aufbewahrung, auch an einem anderen Ort, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8. Mängelansprüche bei Lieferungen
8.1. Grundlage der Mangelhaftung von Kolben-Seeger ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten durch Kolben-Seeger als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Auftraggeber vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Mit einer Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware ist keine Garantiezusage verbunden. Besondere Garantien übernimmt Kolben-Seeger nur auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung, die Inhalt und Reichweite der Garantie unabhängig von diesen AGB und den gesetzlichen Rechten des Auftraggebers regelt.
8.2. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so bestehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte mit Ausnahme von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen. Wann dem Verbraucher Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche zustehen, richtet sich nach Abschnitt 11. Die Verjährung ist in Abschnitt 12 geregelt.
8.3. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern gelten die Gewährleistungsrechte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen 8.4 bis 8.12.
8.4. Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn Kolben-Seeger nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge Kolben-Seeger nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
8.5. Auf Verlangen von Kolben-Seeger ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an ihn zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Kolben-Seeger die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
8.6. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist Kolben-Seeger nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber den Kaufpreis angemessen mindern oder sofern dies zuvor ausdrücklich angekündigt wurde, vom Vertrag zurücktreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
8.7. Nur in außerordentlich dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von Kolben-Seeger Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist Kolben-Seeger unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn Kolben-Seeger berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
8.8. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die Kolben-Seeger aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird Kolben-Seeger nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen Kolben-Seeger bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen Kolben-Seeger gehemmt.
8.9. Die Verpflichtung zur Sachmängelbeseitigung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung und Teile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen; ferner nicht auf Schäden infolge unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder Fundamente, ungeeigneten Baugrundes, chemischer, elektro-chemischer oder elektrischer Einflüsse. Das gleiche gilt für sonstige nach dem Gefahrübergang liegende Umstände, die ohne Verschulden von Kolben-Seeger entstanden sind.
8.10. Die Verpflichtungen zur Beseitigung eines Sachmangels bestehen nicht, wenn Ursache des aufgetretenen Mangels ist, dass
a) der Auftraggeber einen Fehler nicht unverzüglich schriftlich Kolben-Seeger angezeigt hat.
b) der Kaufgegenstand zuvor nicht gemäß den Vorgaben von Kolben-Seeger instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Auftraggeber dies erkennen musste oder
c) in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, die weder Originalteile noch qualitativ gleichwertige Teile sind oder
d) der Kaufgegenstand in einer von Kolben-Seeger nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder
e) der Auftraggeber die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z. B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat oder
f) der Auftraggeber die jeweils gültigen Einbaurichtlinien nicht eingehalten hat
8.11. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
8.12. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Abschnitt 11 und sind im Übrigen ausgeschlossen. Unabhängig von einem Verschulden von Kolben-Seeger bleibt eine etwaige Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
9. Mängelansprüche bei Instandsetzungs- und Reparaturleistungen
9.1. Für Verbraucher gelten bei werkvertraglichen Reparatur-, Instandhaltungs- und sonstigen Leistungen die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte mit Ausnahme von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen. Wann dem Verbraucher Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche zustehen, richtet sich nach Abschnitt 11. Die Verjährung ist in Abschnitt 12 detailliert geregelt.
9.2. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach der Übergabe an den Auftraggeber bzw. an den Frachtführer infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
9.3. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern werden Mängel der Arbeiten, die nachweislich auf Fehler des verwendeten Materials oder auf nicht einwandfreie Arbeit zurückzuführen sind, nach Maßgabe der Ziffern 8.3 bis 8.12 sowie folgenden Bestimmungen durch Nacherfüllung beseitigt:
9.4. Mängel müssen Kolben-Seeger unverzüglich schriftlich angezeigt werden; erkennbare Mängel jedoch spätestens innerhalb von 7 Werktagen ab Übernahme im eigenen Betrieb; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb.
9.5. Nachbesserung oder Nachlieferung werden von Kolben-Seeger aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ausgeführt, es sei denn, Kolben-Seeger gibt hierzu eine abweichende Erklärung ab. Ein Anerkenntnis mit der Folge eines Neubeginns der Verjährungsfrist liegt nur vor, wenn es gegenüber dem Auftraggeber ausdrücklich erklärt wird.
9.6. Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht, soweit am Leistungsgegenstand üblicher Verschleiß oder Verbrauch vorliegt, Beistellungen des Auftraggebers betroffen sind, der Auftraggeber ohne schriftliche Zustimmung von Kolben-Seeger Änderungen vorgenommen oder in eigener Verantwortung selbst oder durch einen Dritten Arbeiten durchgeführt oder auf sonstige Weise nicht fachgerechte oder fachkundige Einwirkungen auf den Leistungsgegenstand vorgenommen hat, Herstellervorgaben nicht beachtet worden sind oder nach Gefahrübergang ein nicht bestimmungsgemäßer, übermäßiger, nachlässiger, fehlerhafter Gebrauch oder eine sonstige nicht in Verantwortungsbereich von Kolben-Seeger liegende unsachgemäße äußere Einwirkung auf den Leistungsgegenstand stattgefunden hat.
10. Schutzrechte
10.1. Kolben-Seeger steht nach Maßgabe dieses Abschnitts dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
10.2. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird Kolben-Seeger nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt Kolben-Seeger dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des Abschnitt 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
10.3. Bei Rechtsverletzungen durch Kolben-Seeger gelieferte Produkte anderer Hersteller wird Kolben-Seeger nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen Kolben-Seeger bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses Abschnitts nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist.
11. Schadensersatz wegen Verschuldens
11.1. Die Haftung von Kolben-Seeger auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbes. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Abschnitts eingeschränkt.
11.2. Kolben-Seeger haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
11.3. Soweit Kolben-Seeger gemäß 11.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Kolben-Seeger bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
11.4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Kolben-Seeger für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag in Höhe des dreifachen Nettoentgeldes des zugrundeliegenden Vertrags, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt, es sei denn, es sind an anderer Stelle weitergehende Haftungsbeschränkungen vorgesehen.
11.5. Darüber hinaus ist Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht von Kolben-Seeger auf einen Betrag in Höhe von € 20.000,00 beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt, es sei denn, es sind an anderer Stelle weitergehende Haftungsbeschränkungen vorgesehen. Klarstellend: Im Verhältnis dieser Ziffer 11.5 und Ziffer 11.4 ist die Haftung auf den jeweils geringeren Betrag beschränkt.
11.6. Soweit Kolben-Seeger technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
11.7. Die Einschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht für die Haftung von Kolben-Seeger wegen vorsätzlichen Verhaltens, Arglist, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.8. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn Kolben-Seeger die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
12. Verjährung
12.1. Für Verbraucher gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren für Ansprüche aus Lieferungen auf Nacherfüllung, wegen Rücktritts oder Minderung. Bei gebrauchten Gegenständen gilt eine Verjährungsfrist von 1 Jahr.
12.2. Im Übrigen beträgt die allgemeine Gewährleistungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln 12 Monate. Die Frist beginnt ab Lieferung bzw. mit Abnahme.
12.3. Die Verjährungsfrist für Mängel aus einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen (insbesondere Instandsetzungs- und Reparaturleistungen) hierfür besteht, beträgt 12 Monate. Die Frist beginnt mit Abnahme.
12.4. Für die Nacherfüllung haftet Kolben-Seeger im gleichen Umfang wie für die ursprünglichen Lieferung oder Leistung, und zwar bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Mängelansprüche für die ursprünglichen Lieferung oder Leistung.
12.5. Vorstehende Bestimmungen 12.3 und 12.4 gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß
§ 438 I Nr. 2 und 634 a I Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt. Die gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB bleiben unberührt.
12.6. In allen Fällen unberührt bleiben auch die gesetzlichen Regelungen für den Fall der Arglist.
12.7. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
13. Datenschutz und Fotodokumentation
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass Kolben-Seeger Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.
Kolben-Seeger ist bei Gewährleistungs-, Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten berechtigt, fotografische oder sonstige Aufnahmen sowie Zeichnungen vom Reparaturgegenstand zum Zwecke der Dokumentation anzufertigen oder anfertigen zu lassen, diese Aufnahmen zu speichern sowie diese Aufnahmen an Dritte, soweit dies z.B. für die Gewährleistungsdokumentation- und -abwicklung oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen von Kolben-Seeger erforderlich ist, weiterzugeben.
14. Schlussbestimmungen
14.1. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Kolben-Seeger und dem Auftraggeber nach Wahl von Kolben-Seeger Frankfurt am Main, der Gerichtsstand der jeweiligen Zweigniederlassung von Kolben-Seeger oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen Kolben-Seeger ist in diesen Fällen jedoch Frankfurt am Main ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
14.2. Die Beziehungen zwischen Kolben-Seeger und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.
14.3. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
14.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Vertragsbedingungen im Übrigen nicht berührt.
14.5. Kolben-Seeger ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen.